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Gewöhnliche Vermögensverwaltung oder selbständige Erwerbstätigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Ergänzend zu unserem Newsletter «Hausrat oder steuerbares Vermögen» vom 1. November 2017 möchten wir vorliegend auf das Thema eingehen, wann gewöhnliche Vermögensverwaltung (Käufe und Verkäufe von Vermögenswerten wodurch ein Kapitalgewinn entsteht) als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden kann.

 

Eingangs möchten wir festhalten, dass diese Ausführungen in diesem Newsletter kein allgemein verbindlicher Leitfaden darstellen. Jeder Einzelfall ist genau zu prüfen. Dies auch dann, wenn die sogenannten «Safe – Haven Rules» eingehalten erscheinen.

 

Die Kernfrage in diesem Zusammenhang ist, ob es sich um Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) oder aber um eine selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG) handelt. Der Unterschied liegt darin, dass die Kapitalgewinne bei der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind (die Grundstückgewinnsteuer wird in diesem Newsletter nicht behandelt), während die Kapitalgewinne aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer unterliegen.

 

Betroffen sein können Steuerpflichtige mit einem Wertschriftenvermögen, solche die mit Liegenschaften handeln aber auch Personen, die ihren Weinbestand mit einem (hohen) Gewinn verkaufen. Für alle gelten mehr oder weniger ähnliche Regeln.

 

Beim Wertschriftenhändler haben sich aufgrund verschiedener Bundesgerichtsentscheide folgende «Safe – Haven Rules» ergeben. Als solche gelten Kriterien, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es ein Indiz dafür ist, dass es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn im Sinne von art. 16 Abs. 3 DBG, handelt.

 

1.       Die Halterdauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate 

2.       Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das 

       Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestandes zu Beginn der Steuerperiode

3.       Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäfte bildet keine

       Notwendigkeit, um fehlende oder weggefallene Einkünfte zur Lebenshaltung zu

       ersetzen (das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne

       weniger als 50% aller steuerbaren Einkünfte in der Steuerperiode betragen).

4.       Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus

       den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.

5.       Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf

       die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

 

Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt heisst es dennoch nicht, dass es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. In diesem Fall sind weitere Kriterien zu prüfen.

 

1.       Häufigkeit der fraglichen Geschäfte

2.       Kurze Besitzdauer

3.       Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte

4.       Art und Weise des Vorgehens (systematisch oder planmässig)

5.       Enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit

6.       Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige 

       Vermögensgegenstände

 

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass bei einer Nichteinhaltung der vorgenannten Save Haven-Rules, ein Steuerpflichtiger tendenziell als selbständig Erwerbender qualifiziert wird. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält wiederholend fest, dass es sich nur dann um einen steuerfreien Kapitalgewinn handelt, wenn dieser im Rahmen der blossen Vermögensverwaltung entstanden ist, also ohne besondere auf Erwerb ausgerichtete Aktivität oder aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit.

 

Die sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr spielt heute, entgegen alter Steuerpraxis, kein zwingend erforderliches Kriterium für die selbständige Erwerbstätigkeit mehr dar.

 

In der Regel stellen sich diese Frage insbesondere dann, wenn ein Steuerpflichtiger erhebliche Gewinne erzielen konnte und sich in der Sicherheit wägt, dass diese steuerfrei sind, und diese die Steuerverwaltung dann aber aufgrund erwähnter Kriterien doch besteuert. Es kann aber auch die umgekehrte Situation eintreten, dass erhebliche Verluste erlitten werden. Diese wären, sofern eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Damit Geschäftsverluste steuerlich anerkannt werden ist es zwingend, dass eine Buchhaltung darüber geführt wird. Wir empfehlen, diese Bücher vorgängig exakt aufzubereiten und diese zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

 

Beim Liegenschaftshändler gelten ähnliche Grundsätze wie beim Wertschriftenhändler. Kriterien, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt sind ebenfalls:

 

-          Häufigkeit der Transaktionen

-          Systematisches und planmässiges Vorgehen

-          Kurze Besitzdauer

-          Einsatz spezieller Fachkenntnisse 

-          und Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände

 

Auch beim Liegenschaftshändler gilt, dass die Verwaltung des eigenen Vermögens dann keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, wenn sie nicht über die schlichte Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht und ein Gewinn nur in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt wird.

 

Wichtig an dieser Stelle ist m.E. zu erwähnen, dass das Vermögen durch Erbgang grundsätzlich seinen Status beibehält. Wird eine Liegenschaft vererbt, welche bisher als Privatvermögen qualifiziert wurde, und die Erben verkaufen diese Liegenschaft, dann wird daraus nicht per se Geschäftsvermögen. Zu prüfen gilt primär nur die Vorgehensweise der Erben und allenfalls, ob diese Vorgehensweise eine selbständige Erwerbstätigkeit auslöst.

 

Interessant wird die Rechtsprechung beim Verkauf einer Weinsammlung. In diesem Fall kann schon nur eine oder allenfalls zwei Transaktionen dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger als Weinhändler eingestuft wird.

 

Zu prüfen sind grundsätzlich wieder die gleichen Kriterien. Die Rechtsprechung zu den Wertschriften- bzw. Liegenschaftshändlern wurde sinngemäss auch auf weitere Fälle mit einem Kapitalgewinn angewandt.

 

Ein zentraler Punkt ist, ob eine Anlage mit der Absicht einer Gewinnerzielung getätigt wird. Bei einer Weinsammlung sind viele Transaktionen kein notwendiges Kriterium, da eine solche Sammlung langfristig angelegt wird. Meist wird der Wein unter besten Bedingungen gelagert damit er so optimal reifen und entsprechend gegebenenfalls zum idealen Zeitpunkt zu einem Höchstwert verkauft werden kann.

 

Fachwissen betreffend die Lagerung oder der Verkauf der Sammlung an einer Weinmesse können Indizien sein, dass es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. Es obliegt dann dem Steuerpflichtigen den Nachweis zu erbringen, dass es sich um eine zufällige und allenfalls einmalige Gelegenheit gehandelt hat.

 

Wie bereit in bisherigen Newslettern festgehalten, sind steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen zu belegen. Daher, prüfen und planen Sie solche Verkäufe im Voraus. Wie immer gilt – Steuerplanung macht man vor dem Handeln.

 

Das Team der klein TREUHAND GmbH wünscht Ihnen eine schöne Winterzeit und steht Ihnen bei Fragen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

 

Herzliche Grüsse

 

Dominik Klein

Geschäftsführender Gesellschafter                                    

klein TREUHAND GmbH                                                           

 

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