Sehr geehrte Damen und Herren
Über die Grundsätze der Auswirkungen von FABI für
Arbeitnehmende und Arbeitgebende haben wir in unseren Newslettern vom 08.02.16 bzw. 13.10.16 informiert. Die genaue Berechnung des geldwerten Vorteils haben wir in unserem Blog vom 01.02.18 präzisiert weshalb wir auf diese Grundsätze in
diesem Newsletter nicht weiter eingehen werden.
Vielmehr möchten wir Ihnen anhand eines Praxisbeispiels darlegen, welche Schlüsse die Steuerverwaltung unter Umständen zieht, wenn sie
feststellt, dass bei der FABI-Berechnung ein Aussendienstanteil deklariert wurde.
Unsere FABI-Berechnung finden Sie übrigens auf unserer Homepage, wenn Sie den folgenden Link öffnen wollen.
Als Beilage zur Steuererklärung hat eine natürliche Person unter anderem den Lohnausweis beizulegen (vgl. Art. 125 Abs. 1 lit. a) DBG). Der
Arbeitgeber wiederum steht in der Pflicht, einen Lohnausweis zu erstellen (vgl. Art. 127 Abs. 1 lit. a) DBG). Im Rahmen der Lohnbescheinigung
hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, gerade wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt
bekommt, den Anteil an Aussendiensttage festzuhalten. Dieser Anteil Aussendiensttage reduziert infolge unter Umständen (abhängig von der Anzahl
Kilometer je Tag) die geldwerte Leistung.
Zur Veranschaulichung ein Beispiel:
Arbeitsweg: 13 km
km-Ansatz: Fr. 0.70/km
Anzahl Fahrten: 2/Tag
Anzahl Arbeitstage: 220/Jahr
Total km pro Jahr: 5’720
5'720 km x Fr. 0.70 = Fr. 4'004.00 abzüglich Fr. 3'000.00 pauschal für Fahrkosten = Fr. 1'004.00 geldwerte Leistung
In unserem Fall hatte der Mitarbeiter einen Aussendienstanteil von 60%, wodurch sich die Anzahl Kilometer dahingehend verringerte, dass es
keine geldwerte Leistung mehr zu deklarieren gab.
Der Veranlagungsbeamte hat dies korrekt erkannt und im Umkehrschluss die These aufgestellt, dass in diesem Umfang der Verpflegungsabzug zu
kürzen ist, da ja ein Aussendienstmitarbeiter bei auswärtigen Einsätzen in der Regel die Verpflegung vergütet bekommt. Und wie das in der
Steuerpraxis eben ist: steuermindernde Tatsachen sind vom Steuerpflichtigen zu beweisen.
Der Veranlagungsbeamte hat in dem Fall Fr. 1'880.00 Verpflegungsabzug aufgerechnet. Der Aufrechnungsbetrag übersteigt also in unserem Fall den
maximalen Betrag der geldwerten Leistung aufgrund der Anzahl Kilometer.
Gerade Unternehmer mit einem Geschäftsfahrzeug sollten den Aussendienstanteil genau ermitteln. Einerseits deswegen, weil der Lohnausweis im
Sinne des Gesetzes eine Urkunde darstellt und korrekt ausgestellt werden muss, und andererseits, damit man bei Aufrechnungen durch den
Veranlagungsbeamten eine solide Grundlage hat. Ebenfalls sollten dann die effektiv ausbezahlten Verpflegungsspesen mit dem Aussendienstanteil
korrespondieren. Und sofern der Mitarbeitende einen Verpflegungsabzug geltend macht, darf ihm der Arbeitgeber für diese Anzahl Tage sicher
keine Mittagessens-Spesen vergütet haben.
In allen Fällen, in denen der Aussendienstanteil nicht exakt ermittelt wurde oder gar eine «Freundschaftsbescheinigung» abgegeben wurde, käme
man nun der Steuerverwaltung gegenüber in einen Erklärungsnotstand.
Der Veranlagungsbeamte hat in unserem Fall vom Arbeitgeber eine Bestätigung über die Spesenvergütungen sowie die Lohnrekapitulation verlangt.
Angesichts der Personalunion von Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnte der Nachweis ohne Weiteres erbracht werden. Selbstverständlich und das
möchten wir an dieser Stelle explizit festhalten, wurde der Lohnausweis und die Bestätigung zu Handen der Steuerbehörde wahrheitsgetreu
erstellt und ausgehändigt.
Das Team der klein TREUHAND GmbH wünscht Ihnen eine schöne Adventszeit und steht Ihnen bei Fragen wie gewohnt gerne zur
Verfügung.
Herzliche Grüsse
Dominik Klein Melanie Klein
klein TREUHAND GmbH
T 061 301 56 60
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