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Selbstanzeige nach dem erstmaligen Informationsaustausch durch die eidg. Steuerverwaltung (ESTV)

Sehr geehrte Damen und Herren

 

In unserem Blog vom 1. November 2017 zum Thema «steuerbares Vermögen oder Hausrat» hatten wir Sie über die Möglichkeiten der straflosen Selbstanzeige vor dem erstmaligen Informationsaustausch (AIA) durch die eidg. Steuerverwaltung informiert.

 

Am 5. Oktober 2018 hatte die eidgenössische Steuerverwaltung informiert, dass sie nun erstmals Informationen über Finanzkonten ausgetauscht hat. Dieser Austausch erfolgte im Rahmen des globalen Standards zum automatischen Informationsaustausch (AIA).

 

Wir möchte Ihnen mit diesem Newsletter aufzeigen, dass es sich auch heute noch auszahlt, eine Selbstanzeige einzureichen, dies auch nach dem erstmaligen Datenaustausch. Zu beachten gilt es an dieser Stelle einmal mehr die kantonal verschiedene Steuerpraxis. Wir konzentrieren uns bei unserem Newsletter auf die drei Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Aargau.

 

Grundsätzlich lohnt es sich in jedem Fall auch heute noch, eine Selbstanzeige einzureichen. In Basel beispielsweise wurden die Daten noch gar nicht abgerufen (Stand 16.10.2018) weshalb die nicht deklarierten Vermögenswerte immer noch als «der Steuerbehörde nicht bekannt» gelten. Im Kanton Aargau ist eine Selbstanzeige zwar nicht mehr straffrei möglich, jedoch wirkt diese immerhin noch strafmindernd.

 

Nachfolgend finden Sie zusammengefasst die aktuelle Praxis der oben erwähnten drei Kantone:

 

Basel-Landschaft

 

Der Kanton Basel-Landschaft hält fest, dass eine Selbstanzeige grundsätzlich bis 30.09.2018 möglich war. Trotzdem bleibt aber eine straflose Selbstanzeige grundsätzlich weiterhin möglich, solange die einzelnen Meldungen noch nicht im Dossier sind (Stand 18.10.2018).

 

Es ist auch ratsam eine Selbstanzeige zu machen, wenn es effektiv zu keiner Unterbesteuerung gekommen ist. Dies ist abhängig von den Vermögenswerten und dem Vermögenfreibetrag einerseits, und von den Erträgen dieser Vermögenswerten andererseits. Kommt es nicht zu einer Unterbesteuerung (Steuerausfall für den Staat) sind die entsprechenden Vermögenswerte danach wieder «weiss», das Verfahren wird eingestellt und man hat darum immer noch die Möglichkeit einer einmaligen straffreien Selbstanzeige.

 

Basel-Stadt

 

Eine straflose Selbstanzeige ist im Kanton Basel-Stadt so lange möglich, bis die Steuerverwaltung Basel-Stadt die Daten bei der ESTV abgerufen hat. Bisher (Stand 16.10.2018) ist dies noch nicht erfolgt – weshalb eine Selbstanzeige bei Vorhandensein bisher nicht deklarierten Vermögenswerte dringend zu empfehlen ist.

 

Selbstverständlich kann eine Selbstanzeige auch zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden, es stellt sich allerdings die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt (im Jahr 2019) die Informationen der Steuerverwaltung nicht längst vorliegen.

 

Es wird jeder Fall einzeln beurteilt weswegen es keine offizielle Praxislösung oder -limite gibt. Es kann sogar durchaus sein, dass die Steuerverwaltung infolge Geringfügigkeit auf die Durchführung eines ordentlichen Nach- und Steuerstrafverfahrens verzichtet.

 

Aargau

 

Der Kanton Aargau ist strenger in der Handhabung und stellt sich auf folgenden Standpunkt (Stand 16.10.2018): Sollten Vermögenswerte Gegenstand des AIA sein, in jedem Fall eine Bussenverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung eröffnet wird. Grund für die fehlende Straflosigkeit ist nicht die tatsächliche Übermittlung der entsprechenden Daten, sondern die theoretische Entdeckungsgefahr, die spätestens seit dem 01.10.2018 besteht.

 

Eine Selbstanzeige ist aber auch in diesem Fall zu empfehlen, denn diese würde auch unter dem Titel «kooperative Mitwirkung» strafmildernd berücksichtigt werden. In solchen Fällen wird je nach konkretem Sachverhalt eine Bussenreduktion von 33% bis 50% gewährt.

 

Sofern unter Berücksichtigung der nicht deklarierten Vermögenswerte in den vergangenen 10 Jahren kein Steuerausfall resultiert, wird weder ein Nachsteuer- noch eine Steuerstrafverfahren eröffnet.

 

Reichen Sie die Selbstanzeige nicht beim Kanton ein, sondern beim zuständigen Gemeindesteueramt. Falls es sich um einen kleinen Fall (mit geringfügigem Steuerausfall) handelt, besteht die Chance, dass das Gemeindessteueramt die Nachsteuer im Korrekturverfahren erhebt und den Fall gar nicht erst nach Aarau (kantonales Steueramt) schickt. In diesem Fall entfiele dann auch die Busse.

 

Das Team der klein TREUHAND GmbH wünscht Ihnen einen schönen Spätherbst und steht Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige oder auch bei anderen Fragen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

 

Herzliche Grüsse

 

Dominik Klein       Melanie Klein

                                   

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