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Übertrittsrecht des austretenden Mitarbeiters in die Einzelversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Das Ende eines Arbeitsverhältnisses hat verschiedene rechtliche Auswirkungen. Gerne möchten wir Sie in diesem Newsletter diesbezüglich auf Auswirkungen, welche die Sozialversicherungen betreffen aufmerksam machen, da diese häufig vergessen gehen.

 

Aus verschiedensten Gründen tritt der Mitarbeiter nicht immer nahtlos in das nächste Arbeitsverhältnis ein oder meldet sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Das kann dazu führen, dass die Person plötzlich keinen Krankentaggeld- und UVG-Nichtberufsunfallversicherungsschutz mehr geniesst.

 

Die Deckung für Nichtberufsunfälle endet 31 Tage nach Vertragsbeendigung (Art. 3 Abs. 2 UVG). Der Mitarbeiter hat aber das Recht, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monate zu verlängern. Wird keine solche Einzelabredeversicherung abgeschlossen, muss der Krankenversicherung mitgeteilt werden, dass eine allenfalls bestehende Sistierung des Unfallschutzes aufzuheben ist. Der Unfallschutz über die Krankenversicherung gewährt allerdings die deutlich schlechteren Leistungen, weshalb wir dringend empfehlen, wenn immer möglich die Versicherung über die Unfallversicherung nach UVG abzuschliessen.

 

Auch im Bereich der kollektiven Krankentaggeldversicherung steht dem austretenden Mitarbeiter das Recht zu, in die Einzelversicherung überzutreten. Soweit keine höheren Leistungen versichert werden, dürfen auch keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden (Art. 71 Abs. 1 KVG).

 

Wo Rechte bestehen, lassen sich natürlich auch die entsprechenden Pflichten auf der Gegenseite finden. Nebst der Pflicht der Versicherungen die angesprochenen Personen in die entsprechende Versicherung aufzunehmen, ist die Aufklärungspflicht durch die Arbeitgeber hervorzuheben. Diese geht leider oft vergessen oder ist schlichtweg nicht bekannt. Kommt es dann aber zu einem Schadenfall, kann das für den Arbeitgeber teure haftpflichtrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, den austretenden Arbeitnehmer über seine Rechte schriftlich aufzuklären, damit dieser die notwendigen Schritte einleiten kann.

Wir hoffen, dass wir mit diesen Informationen den Arbeitnehmenden eine wichtige Möglichkeit, die ihnen zusteht, aufzeigen konnten.

 

Arbeitgeber, welche Unterstützung beim Verfassen der Mitteilung an austretende Mitarbeiter wünschen, dürfen uns selbstverständlich gerne kontaktieren.

 

Das Team der klein TREUHAND GmbH wünscht Ihnen einen schönen Frühling und steht Ihnen bei Fragen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

 

Herzliche Grüsse

 

Melanie Klein       Dominik Klein                                            

klein TREUHAND GmbH                                                           

 

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