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Neuigkeiten aus der Steuerpraxis

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Die Steuerlandschaft, sowohl in der Schweiz wie aber auch International, ist in ständiger Veränderung. Mit diesem Newsletter haben wir ein paar Themen herausgepickt, welche Sie interessieren könnten.

 

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

 

Der Bundesrat erteilte dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD den Auftrag, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 19. Oktober 2017. Grund für die Gesetzesänderung sind Bundesgerichtsurteile aus dem Jahr 2011 und 2013 die im 2014 zu einer Präzisierung der Praxis führten. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist seither aufgrund einer engeren Auslegung der ordnungsgemässen Deklaration vermehrt verwirkt. Die Politik, Wirtschaft und Wissenschaft kritisierten dies. Dem erläuternden Bericht betreffend dem Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 28. Juni 2017 kann folgendes entnommen werden; eine ordnungsgemässe Deklaration liegt nicht nur wie bisher bei einer Deklaration in der Steuererklärung, bei einer rechnerischen Korrektur oder bei einer spontanen Nachdeklaration durch den Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung vor, sondern ist neu auch möglich bei einer Nachdeklaration des Empfängers aufgrund einer Nachfrage der Steuerbehörde oder bei einer Aufrechnung der nichtdeklarierten Einkünfte oder Vermögen aus eigenen Kenntnissen der Steuerbehörde. Es wird aber an verschiedenen Stellen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese neuen Regelungen nicht zur Anwendung kommen, wenn der Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistungen die Einkünfte oder des Vermögen vorsätzlich nicht in der Steuererklärung deklariert hat. Mit diesem Link gelangen Sie auf die Homepage der Schweizerischen Eidgenossenschaft und können die eingereichten Stellungsnahmen aufrufen.

 

Umsetzung FABI in der Praxis

 

Mit unserem Newsletter vom 13. Januar 2016 hatten wir über die Konsequenzen von FABI für Arbeitnehmende informiert. In diesem Zusammenhang finden Sie einen Link zu unserem überarbeiteten Arbeitspapier FABI. Wir haben nun die Praxis der Steuerverwaltung in unsere Kalkulation einfliessen lassen so dass die Auswirkungen im Einzelfall noch exakter ermittelt werden können.

 

Vorfälligkeitsentschädigung (umgangssprachlich sog.  Penalty genannt)

 

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Strafzins, welcher zu bezahlen ist, wenn eine Hypothek vor Ablauf der Laufzeit gekündet wird. Wie ist die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Auflösung der Hypothek steuerrechtlich zu behandeln? Erfolgte die Auflösung der Hypothek in einem direkten Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft, sind diese bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten abziehbar. Bei der Einkommenssteuer kann man diese nur dann als abzugsfähige Schuldzinsen gelten machen, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird.

 

Rechtsmissbräuchliche Gestaltung des Mietzinses

 

Bei einem untersetzten Mietzins nimmt die Steuerverwaltung dann eine Steuerumgehung an, wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts beträgt. Diese Situation kommt vor, wenn Steuerpflichtige ihr Eigenheim vermieten aber vermeiden wollen, dass die effektiven Mietzinseinnahmen höher sind als der Eigenmietwert, um so Steuern zu sparen.

 

Nichtanerkennung des genehmigten Spesenreglements

 

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt akzeptierte ein von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft genehmigtes Spesenreglement nicht. Genauer, die Pauschalspesen wurden nicht akzeptiert. Die Steuerrekurskommission kam zum Schluss, dass ein durch den Sitzkanton genehmigtes Spesenreglement auch von anderen Kantonen anerkannt werden muss (Vertrauensschutz) und wies die Steuerverwaltung somit in ihre Schranken.

 

Pauschalabzüge für Berufskosten

 

Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr (vgl. Rundschreiben ESTV vom 24. August 2017).

 

Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_745/2017 vom 21. September 2017 entschieden, dass es zulässig ist, für den Arbeitsweg sowohl die Velopauschale, wie auch das ÖV-Abonnement in der privaten Steuererklärung kumulativ in Abzug zu bringen.

Sollten Sie also mit dem Fahrrad bis zum Bahnhof fahren, um dort dann auf den Zug umzusteigen, können Sie entgegen der bisherigen kantonalen Praxis beide Fortbewegungsmittel in Abzug bringen. Denken Sie daran, uns entsprechende Information zukommen zu lassen, damit wir die Erfassung gegebenenfalls korrekt vornehmen können.

 

Verzinsung des Aktionärs- bzw. Gesellschafterkontokorrents im Kanton Basel-Stadt

 

Sie sind Aktionär oder Gesellschafter und haben gegenüber Ihrem Unternehmen eine Forderung dann kann es sich lohnen, nicht auf die Verzinsung der Kontokorrent- bzw. Darlehensforderung zu verzichten. Denn die Steuerverwaltung Basel-Stadt bewertet solche Forderungen nicht zum Verkehrswert, sondern ermittelt einen Mittelwert aus Verkehrswert und Ertragswert. Daraus resultiert in der Regel ein tieferer Wert als der Verkehrswert. Wird auf die Verzinsung verzichtet, wir das Darlehen bzw. das Kontokorrent als zinslose Forderung qualifiziert und wird dadurch beim Mittelwert nicht mehr berücksichtigt. Dies könnte sich negativ auf die Höhe Ihrer Vermögenssteuer auswirken.

 

Einzahlungen in den Erneuerungsfonds

 

Das Bundesgericht hält fest, dass Beiträge an den Erneuerungsfonds durchaus abzugsfähig sind, allerdings in der Periode, in welcher effektiv in den Fonds einbezahlt wurde.

 

Ansätze Bewertung von Naturalbezügen

 

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Es gelten weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende und N2/2007 für Arbeitnehmende. (vgl. Rundschreiben ESTV vom 24. August 2017).

 

Bezugssteuer – die Mehrwertsteuer welche auch private Haushalte betrifft

 

Gerade im grenznahen Gebiet könnten mehr private Haushalte von der Bezugssteuer betroffen sein, als dass vermutet wird. Die Bezugssteuerpflicht bei Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWST, sowie bei Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, bleibt beim inländischen Leistungsempfänger weiterhin bestehen. Hier ein Beispiel: Sie sind Eigentümer einer Liegenschaft und lassen die Fassade von einem deutschen oder französischen Maler streichen. Der Maler ist nicht im Register der Steuerpflichtigen in der Schweiz eingetragen und die bezogene Leistung übersteigt einen Betrag von Fr. 10'000.00, dann müssen Sie ab dem 01.01.2018 der ESTV die Bezugssteuer bis Ende Februar des Folgejahres (bisher mussten Sie von der erst dazu ESTV aufgefordert werden) melden.

 

Vorzeitiger Wechsel der MWST-Abrechnungsmethode

 

Die Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden auf den 1. Januar 2018 angepasst. Von der Abrechnungsmethode mit dem Saldosteuersatz kann bekanntlich nicht jederzeit auf die effektive Methode gewechselt werden. Einmal gewählt, muss diese Methode zu Beginn während dreier Jahren beibehalten werden. Gemäss Art. 115 abs. 1 MWST i.V.m. Art. 78 Abs. 3 und 98 Abs. 2 MWSTV ist ein früherer Wechsel bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der gesetzlichen Steuersätze zurückzuführen ist. Somit können per 01.01.2018 nur diejenigen Steuerpflichtigen vorzeitig die Abrechnungsmethode wechseln, welche Tätigkeiten ausführen, deren Abrechnungssätze aufgrund der periodischen Überprüfung durch die ESTV ändern (Link zur Liste der Branchen und Tätigkeiten sowie zum Informationsschreiben zu den Änderungen).

 

Leistungen an eng verbundene Personen

 

Bei grundsätzlich steuerbaren Leistungen an eng verbundene Personen, die nicht dem Aktionärs- bzw. Gesellschafterkontokorrent belastet wurden und die auch nicht auf dem Lohnausweis betragsmässig aufgeführt sind, nimmt die ESTV mangels Entgelt i.d.R. eine geldwerte Leistung an. Die ESTV Hauptabteilung MWST meldet solche Vergehen der kantonalen Steuerverwaltungen was dann weitere steuerrechtliche Konsequenzen bei den direkten Steuern und der Verrechnungssteuer, aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

 

Das Team der klein TREUHAND GmbH wünscht Ihnen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2018 und steht Ihnen bei Fragen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

 

Herzliche Grüsse

 

Dominik Klein                                                  Melanie Klein

Spezialist MWST und EU VAT                        Bachelor of Law

Treuhänder mit eid. Fachausweis                Kauffrau mit eidg. Fähigkeitsausweis

 

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