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Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Die Kryptowährungen sind unaufhaltsam. Sie haben bereits in unser Leben Einzug gehalten, was man daran erkennen mag, dass kaum ein Tag vergeht, wo die Medien nicht über den Bitcoin berichten. Wir unsererseits wurden von Kunden angefragt, wie dass die Bitcoins in der Steuererklärung bzw. Jahresrechnung korrekt deklariert werden müssen.

 

Wir verzichten darauf, den Bitcoin bzw. die Kryptowährungen technisch im Detail zu erklären, dafür gibt es Spezialisten. Wir gehen an dieser Stelle auch nicht darauf ein, in wie weit sich solche Kryptowährungen als Anlageinstrument eignen oder nicht (Stichwort Bitcoin-Blase), denn solche Analysen gehören in die Kompetenz der Finanzanalysten.

 

Kryptowährungen sind virtuelle Zahlungsmittel. Der Name Kryptowährung kommt daher, weil die Transaktionen auf kryptografischen Prinzipien aufgebaut sind. Das Bitcoin-System nutzt eine sogenannte Blockchain-Technologie, eine verschlüsselte Datenbank, wo jede Transaktion abgespeichert wird. Bitcoins können an einer Bitcoin-Börse gekauft werden. Auf solchen Börsen können Sie z.B. Schweizer Franken in Bitcoin tauschen.

 

Besitze ich aufgrund dieses Tausches nun Bitcoin, so habe ich im Sinne von Art. 641 ZGB das Eigentum an dieser digitalen Informationseinheit erworben. Denn aufgrund der Verschlüsselung sind diese Daten beherrschbar.

 

Aus steuerrechtlicher Sicht habe ich ein geldwertes Recht an einer Sache, welches somit zum steuerbaren Reinvermögen des Steuerpflichtigen gehört. Betrachten Sie einen Bitcoin wie einen digitalen Goldbarren.

 

Bitcoin sind keine Wertschriften aber auch keine Forderungen, da es kein Finanzintermediär als Gegenpartei gibt, gegenüber dem man eine Forderung geltend machen könnte. Aus diesem Grund werden Bitcoin bei einer Privatperson nicht im Wertschriftenverzeichnis deklariert, sondern unter dem „übrigen Vermögen“. Also dort, wo Sie auch Bargeld oder Edelmetalle deklarieren würden. Nun stellt sich aber die Frage, wie ist die Währung «BTC Bitcoin» zu bewerten. Die eidg. Steuerverwaltung (kurz ESTV) führt seit 2015 einen Kurs, in der Lehre ist dieser aber umstritten, da die Transparenz fehlt, wie genau die ESTV diesen ermittelt. Den Kurs zu ermitteln ist allerdings auch nicht ganz einfach, denn es findet ein 24-Stunden-Handel statt und es gibt mehr als eine Börse. Es ist dem Steuerpflichtigen frei, allenfalls mit geeigneten Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass der effektive Wert tiefer als der von der ESTV ermittelte Wert liegt (steuermindernde Tatsachen sind vom Steuerpflichtigen zu belegen). Unter https://coinmarketcap.com/ finden Sie eine Übersicht von gängigen Märkten. Die Bewertung steht dem Steuerpflichtigen offen. Um einen realistischen Wert zu erhalten, müsste die Bewertung anhand der durchschnittlichen Preise verschiedener Börsen (Poloniex, Kraken, Bitfinex, Bitstamp oder GDAX) vorgenommen werden. Wenn der Steuerpflichtige von der Bewertung der Steuerverwaltung abweicht, ist zu beachten, dass die Stetigkeit der Bewertung in den Folgejahren beibehalten werden soll.

 

Bei der Bewertung ist zusätzlich eine Wertberichtigung von 20 bis 30% denkbar, da Bitcoins dann eben doch nicht voll und frei verfügbar sind.

 

Der Bitcoin unterliegt aktuell grossen Wertschwankungen. Grundsätzlich gilt bei Privatpersonen, dass die Kapitalgewinne steuerfrei sind. Sollte eine Privatperson regelmässig mit solchen Kryptowährungen handeln, muss geprüft werden, ob evtl. eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht. Würde eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen, unterlägen die Kapitalgewinne der Einkommenssteuer. Hingegen könnten aber auch die Kapitalverluste vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

 

Wie werden Bitcoins buchhalterisch behandelt? Sind diese unter den flüssigen Mittel zum Marktwert, als kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs oder als Finanzanlagen zum Anschaffungskostenprinzip zu bilanzieren? Da Bitcoin zum heutigen Zeitpunkt noch kein unmittelbares Zahlungsmittel ist und sich Bitcoin aktuell eher nicht als langfristige Kapitalanlage eignet, vertreten wir die Ansicht, dass diese unter den kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs auszuweisen sind. Die Bewertung erfolgt dann optional zum Anschaffungswert oder Marktwert mit Schwankungsreserve.

 

Im Unterschied zu den Privatpersonen sind bei Unternehmungen Kursgewinne und Kursverluste buchhalterisch zu erfassen und somit erfolgs- und gewinnsteuerwirksam. Bei der Bewertung verhält es sich wie bei den Privatpersonen. Es dürfte ratsam sein, einen Durchschnittskurs aus verschiedenen «Börsen» zu ermitteln und diesen dann als Basis für die Bewertung heranzuziehen. Die steuerpflichtige Privatperson möchte ein tiefes Reinvermögen ausweisen um die Vermögenssteuerzahllast gering zu halten. Bei Unternehmungen dürften wohl eher die handelsrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften (Vorsichtsprinzip) im Vordergrund stehen. Wir sind der Auffassung, dass wenn die Jahresendbestände wie oben beschrieben ermittelt werden, dann zusätzlich noch eine Sicherheitsmarge berücksichtigt wird, dem Vorsichtsprinzip genügend Rechnung getragen wird.

 

Gerade weil der Bitcoin heute noch kein gängiges Zahlungsmittel ist, stellt sich die Frage, wie das ein Rechtsgeschäft mit Bitcoin zu qualifizieren ist, wenn eine Sache damit erworben wird. Handelt es sich dann um einen Tausch wo beide Güter der Mehrwertsteuer unterliegen? Für Zwecke der Mehrwertsteuer wird der Bitcoin wie ein Zahlungsmittel in fremder Währung betrachtet. Es muss keine zusätzliche Mehrwertsteuer, bedingt durch die Verwendung von Bitcoins als Währung abgerechnet werden. Gemäss erhaltener Auskünfte von der ESTV Abteilung Mehrwertsteuer stellt das Mining (Schürfen) von Bitcoins (Krypto-Währung) kein Leistungsverhältnis im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne dar. Ein späterer Verkauf der generierten Einheiten der Bitcoins stellt ebenfalls kein Leistungsverhältnis dar. Wirtschaftlich gesprochen handelt es sich nämlich um einen Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln mit einem gesetzlich nicht anerkannten Zahlungsmittel (Krypto-Währung). Das ausschliessliche Generieren von Krypto-Währung und der anschliessende Verkauf stellen somit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts keine unternehmerische Tätigkeit dar.

  

Von diesem Grundsatz wird abgewichen, wenn eine Unternehmung den An- und Verkauf (Handel) von Krypto-Währung als Geschäftszweck verfolgt. In diesem Fall ist die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts zu bejahen. Der aus der Handelstätigkeit resultierende Umsatz stellt dann bei der Unternehmung ein Entgelt dar, für eine nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG von der Steuer ausgenommene Leistung. Eine Option dieser Umsätze ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG ausgeschlossen. Nochmals anders zu beurteilen ist die Zurverfügungstellung von Rechenleistung für das Schürfen von Bitcoins gegen Entgelt. Dies stellt bei den direkten Steuern steuerbares Einkommen dar, und ist unseres Erachtens als mehrwertsteuerpflichtige Lieferung zu qualifizieren. Konsequenterweise könnte der Mieter keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da die Leistung für die Erzeugung von Bitcoins gebraucht wird, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen oder im nicht unternehmerischen Teil ist.

 

Das Team der klein TREUHAND GmbH steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung und wünscht Ihnen eine besinnliche Adventszeit.

 

Herzliche Grüsse

 

Dominik Klein                                                  Melanie Klein

Spezialist MWST und EU VAT                        Bachelor of Law

Treuhänder mit eid. Fachausweis                Kauffrau mit eidg. Fähigkeitsausweis

 

klein TREUHAND GmbH                                                           

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